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§ 26 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 26 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
(1) 1Die Ansprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. 2Das Gericht des Sitzes eines übertragenden Rechtsträgers hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers dieses Rechtsträgers zu bestellen. 3Gläubiger sind nur antragsberechtigt, wenn sie von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen können. 4Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
(2) 1Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Anteilsinhaber und Gläubiger des betroffenen übertragenden Rechtsträgers aufzufordern, die Ansprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 binnen einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzumelden. 2Die Aufforderung ist im Bundesanzeiger und, wenn der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung andere Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers bestimmt hatte, auch in diesen Blättern bekanntzumachen.
(3) 1Der Vertreter hat den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche eines übertragenden Rechtsträgers erzielt wird, zur Befriedigung der Gläubiger dieses Rechtsträgers zu verwenden, soweit die Gläubiger nicht durch den übernehmenden Rechtsträger befriedigt oder sichergestellt sind. 2Für die Verteilung gelten die Vorschriften über die Verteilung, die im Falle der Abwicklung eines Rechtsträgers in der Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers anzuwenden sind, entsprechend. 3Gläubiger und Anteilsinhaber, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) 1Der Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falles nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die Auslagen und die Vergütung von beteiligten Anteilsinhabern und Gläubigern zu tragen sind. 4Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 5Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 26 UmwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 73 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 8 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell vorher | 18.08.2006 | Artikel 14 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 |
aktuell | vor 18.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 UmwG Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
... Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft ...
§ 71 UmwG Bestellung eines Treuhänders
... Aktien und der im Verschmelzungsvertrag festgesetzten baren Zuzahlungen ist. (2) § 26 Abs. 4 ist entsprechend ...
§ 72b UmwG Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 01.03.2023)
... abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) Den Anmeldungen nach den §§ 184 ...
§ 183 UmwG Bestellung eines Treuhänders
... Vertretung über die Vermögensübertragung angehört haben. § 26 Abs. 4 ist entsprechend ...
§ 206 UmwG Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
... oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.01.2024)
... 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, 6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 73 FGG-RG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Wort sofortige" gestrichen. d) Absatz 7 wird Absatz 5. 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 8 EHUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Handelsgesetzbuchs" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 14 EGSCE Änderung des Umwandlungsgesetzes
... das Komma und das Wort „Genossen" gestrichen. 3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Partnerschaftsvertrag" das Komma durch das Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 145 FGG (vom 18.03.2009)
... das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1), die nach § 26 Abs. 1 und 4, § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, die nach § 71 Abs. 3 des ...
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