§ 26 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren



An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.



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