Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 26 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest



(1) 1Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. 2Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.

(2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

 
Anzeige