(1)
1Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach
§ 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach
§ 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des
Gebäudeenergiegesetzes treffen.
2Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen.
(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.
(4)
1Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von
§ 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach
§ 23 die Ergebnisse dieses bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen.
2Sofern ein Wärmeplan nach
§ 5 besteht, steht dieser einem auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten Wärmeplan im Sinne des
§ 71 Absatz 8 Satz 3 oder des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des
Gebäudeenergiegesetzes gleich.
3Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach
§ 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat.
4Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung nach Absatz 1 bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen.
§ 35 WPG Evaluation ... bereits beplanten Gebiete ausmachen, 4. für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind, 5. ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die ... durchgeführt worden ist, b) für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind, c) zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des ...
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394