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§ 26
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§ 26 - Wehrstrafgesetz (WStG)
neugefasst durch B. v. 24.05.1974
BGBl. I S. 1213
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 21.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2
Wehrstrafrecht
4 weitere Fassungen
|
wird in 10 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Militärische Straftaten
Zweiter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 25
←
→
§ 27
§ 26
§ 26 wird in
1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§ 25
←
→
§ 27
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Zitierungen von
§ 26 WStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 29 WStG Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad
... Die §§ 23
bis
28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat ...
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