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§ 26 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung



(1) 1Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. 2Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) 1Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. 2Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

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Zitierungen von § 26 WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37a WaffG Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis (vom 01.09.2020)
... nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, ... nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. ...
§ 52 WaffG Strafvorschriften (vom 01.09.2020)
... § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt, 4. ohne Erlaubnis nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 1 AWaffV Umfang der Sachkunde
... Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden. (3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer ...

Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
...  d) § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung, e) § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung, f) § 27 Absatz 1 und 3 ...

Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184
§ 2 WaffRG Begriffsbestimmungen
... 2 des Waffengesetzes, d) § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, e) § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes , f) § 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes, g) § 32 Absatz 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
...  „§ 23 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 25 ... Verordnungsermächtigungen § 25a Anordnungen zur Kennzeichnung § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27 Schießstätten, ... nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, ... nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 2. WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes
... Niederlassung hat, b) der nichtgewerbsmäßigen Herstellung nach § 26 den Namen des nicht gewerblichen Waffenherstellers,". 10. In § 29 Absatz 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
§ 17 3. WaffV
... und Mindestgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). (2) Nicht zulässig sind 1.  ...

Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 2 NWRG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2019)
... mit Waffen nach § 10 Absatz 1, 4 und 5, § 21 Absatz 1 Satz 1, den §§ 21a, 26 Absatz 1 Satz 1 , die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen nach den §§ 29 bis 31, zur Mitnahme von Waffen ...
§ 3 NWRG Anlass der Speicherung (vom 01.01.2019)
... zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 des Waffengesetzes , 14. Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder ...