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Artikel 26 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 26 Änderung des Weingesetzes


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 WeinG § 34

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der § 34 betreffenden Zeile das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" und das Wort „Weitergabe" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" und das Wort „Weitergabe" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „weitergegeben" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die antragstellende Person verpflichtet sich gegenüber der für die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden."

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Zitierungen von Artikel 26 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
Artikel 2 3. AgrarMRÄndG Änderung des Weingesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7d wird nach ...