§ 26a Sichere Drittstaaten
(1)
1Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels
16a Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel
16a Abs. 1 des
Grundgesetzes berufen.
2Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.
3Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
- 2.
- die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
- 3.
- der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage
I bezeichneten Staaten.
(3)
1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage
I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel
16a Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind.
2Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 18 AsylG Aufgaben der Grenzbehörde (vom 27.06.2020) ... ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat ( § 26a ) einreist, 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von ... oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ( § 26a ) abzusehen, soweit 1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften ...
§ 29 AsylG Unzulässige Anträge (vom 01.01.2023) ... wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, 4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und ...
§ 34a AsylG Abschiebungsanordnung (vom 06.08.2016) ... Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a ) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024) ... 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ( § 26a ) ist § 34a entsprechend anzuwenden. (5) Stellt der Ausländer, ... verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat ( § 26a ) kann der Ausländer nach § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007) ... nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a ), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die ...
Zitat in folgenden NormenAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 11 AsylbLG Ergänzende Bestimmungen (vom 16.05.2024) ... für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Drittstaat ( § 26a des Asylgesetzes ) unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des ...
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft." 19. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ... die sich daraus ergeben." cc) Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe § 26a " die Angabe oder § 27a" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe (§ 26a )" die Wörter oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens ... der betroffenen Ausländer." 51. In der Anlage I (zu § 26a ) werden die Wörter Finnland", Österreich", Polen", ...
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes ... wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, 4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und ... d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 ...
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