§ 26a Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
(1)
1Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des
§ 19 Absatz 1 Satz 2 und des
§ 21.
2Auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des
§ 22 Absatz 2.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 2 DSAnpUG-EU Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes ... entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 26a gelten nur für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten sowie dessen ... der Daten einzuschränken." 10. § 27 wird durch die folgenden §§ 26a und 27 ersetzt: „§ 26a Unabhängige Datenschutzkontrolle ... 10. § 27 wird durch die folgenden §§ 26a und 27 ersetzt: „ § 26a Unabhängige Datenschutzkontrolle (1) Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte ...
Artikel 3 DSAnpUG-EU Änderung des MAD-Gesetzes ... eingefügt: „§ 12a Unabhängige Datenschutzkontrolle § 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des ...
Artikel 4 DSAnpUG-EU Änderung des BND-Gesetzes ... wie folgt gefasst: „§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle § 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (vom 30.12.2023) ... Fällen nach den §§ 19 bis 25c." 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Übermittlung durch ... 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „ § 26a Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
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