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§ 26c - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 26c Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
§ 26c wird in 1 Vorschrift zitiert
Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Prämien erhalten.
Zitierungen von § 26c SchwbAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26c SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SchwbAV Leistungsarten (vom 01.01.2018)
... d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ( § 26c ) und e) bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27), 3. an ...
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