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§ 26e - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 402-40 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 402-40 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 26e Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt.
(2) 1Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses oder nach Beendigung einer anschließenden Geschäftsführung. 2In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn dies die oder der amtierende Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung genehmigt hat.
(3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes G. v. 23. Mai 2022 BGBl. I S. 768 m.W.v. 28. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 26e AGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 23.05.2022 BGBl. I S. 768 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26e AGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26e AGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768
Artikel 1 AGGÄndG Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
... geleitet." 3. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 bis 26i ersetzt: „§ 26 Wahl der oder des Unabhängigen ... und 3. nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. § 26e Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für ...
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