§ 273a - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 273a Geheimhaltung


§ 273a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Justizstandort-Stärkungsgesetz G. v. 7. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 302 m.W.v. 1. April 2025

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Frühere Fassungen von § 273a ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 2 Justizstandort-Stärkungsgesetz
vom 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 273a ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 273a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 608 ZPO Übersetzung (vom 01.04.2025)
... zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 37b EGZPO Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) (vom 01.04.2025)
... § 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Justizstandort-Stärkungsgesetz
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Artikel 2 JusStaStG Änderung der Zivilprozessordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 273 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 273a Geheimhaltung". b) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:  ... §§ 615 bis 687 (weggefallen)". 2. Nach § 273 wird folgender § 273a eingefügt: „§ 273a Geheimhaltung Das Gericht kann ... 2. Nach § 273 wird folgender § 273a eingefügt: „ § 273a Geheimhaltung Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche ... zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt ...
Artikel 3 JusStaStG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) § 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen ...


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