§ 273a Geheimhaltung
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach
§ 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die
§§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 273a ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 608 ZPO Übersetzung (vom 01.04.2025) ... zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt ...
Zitat in folgenden NormenGesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Zitate in ÄnderungsvorschriftenJustizstandort-Stärkungsgesetz
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Artikel 2 JusStaStG Änderung der Zivilprozessordnung ... a) Nach der Angabe zu § 273 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 273a Geheimhaltung". b) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst: ... §§ 615 bis 687 (weggefallen)". 2. Nach § 273 wird folgender § 273a eingefügt: „§ 273a Geheimhaltung Das Gericht kann ... 2. Nach § 273 wird folgender § 273a eingefügt: „ § 273a Geheimhaltung Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche ... zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt ...
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