§ 275 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 275 AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 44 AO Gesamtschuldner ... Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der ...
§ 268 AO Grundsatz ... jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ...
§ 270 AO Allgemeiner Aufteilungsmaßstab (vom 01.01.2012) ... nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen ...
§ 324 AO Dinglicher Arrest ... Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in ...
Zitat in folgenden NormenBAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 11 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Abgabenordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 275 wie folgt gefasst: „§ 275 (weggefallen)". 2. In § 6 ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 275 wie folgt gefasst: „§ 275 (weggefallen)". 2. In § 6 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter ... gestrichen. 22. § 259 Satz 2 wird aufgehoben. 23. § 275 wird aufgehoben. 24. In § 288 werden die Wörter „eine Person, die zu ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/275_AO.htm