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§ 27 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 27 Pflichten des Ausbildungsträgers



(1) Der Ausbildungsträger hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.

(2) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet, die Vergütung während der gesamten Ausbildung zu zahlen.

(3) 1Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. 2Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Fachliteratur, Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate.



 

Zitierungen von § 27 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 ATA-OTA-G Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über  ...
§ 37 ATA-OTA-G Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften (vom 01.01.2022)
... §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 11 MTARefG Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
... 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...