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§ 27 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 27 Steuerbefreiungen
(1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:
- 1.
- zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte,
- 2.
- unvergällt zur Herstellung von Essig,
- 3.
- vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
- 4.
- vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,
- 5.
- unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a)
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b)
- anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,
- 6.
- unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder
- 7.
- für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers.
(2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
- 1.
- als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,
- 2.
- im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen,
- 3.
- als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,
- 4.
- unter Steueraufsicht vernichtet werden,
- 5.
- Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder
- 6.
- in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
- b)
- die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,
- c)
- anzuordnen, dass Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
- d)
- anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
- 2.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit zu Trinkzwecken geeignet sind;
- 3.
- bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen;
- 4.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Alkohol dem Beförderungsverfahren nach § 13 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 27 AlkStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 6 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) vom 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
aktuell | vor 01.01.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 AlkStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist, 4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in ...
§ 28 AlkStG Verwender
... Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Zitat in folgenden Normen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 11 AlkStV Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung (vom 13.02.2023)
... treffen. (2) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. ...
§ 16 AlkStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer ...
§ 52 AlkStV Vergällung von Alkohol (vom 01.07.2021)
... selbst durchzuführen. (3) Alkohol zur Herstellung von Essig nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich selbst zu ...
§ 53 AlkStV Vollständig vergällter Alkohol (vom 13.02.2023)
... ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch eine bereits ...
§ 54 AlkStV Zugelassene Vergällungsmittel (vom 01.07.2021)
... werden folgende Vergällungsmittel zugelassen: 1. für alle Zwecke nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes: a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent ... Vergällungsmittel nach den Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke ungeeignet sind. Handelt es sich um ...
§ 56 AlkStV Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen
... nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 27 Absatz 1 des ... 27 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus vergällten Alkoholerzeugnissen steuerfrei hergestellt ...
§ 57 AlkStV Allgemeine Verwendungserlaubnis (vom 01.01.2022)
... Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche ... und Geschmacksstoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes genannten ...
§ 58 AlkStV Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (vom 01.07.2021)
... dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Als Lebensmittelaromen im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch 1. zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe ...
Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 3, § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 6 BfBAG Änderung des Alkoholsteuergesetzes
... § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen." 21. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort ...
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