1Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so gilt
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
2Bei Beschädigung einer Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletzten gleich.
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§ 26 AtG Haftung in anderen Fällen (vom 01.01.2022) ... Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 27 bis 30, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, 4 und 5 und § 33 zu ersetzen. Die ...
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 69 StrlSchG Strahlenschutzverantwortlicher (vom 05.06.2021) ... ist, wer 1. einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25 oder § 27 , einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung ...
Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14