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Artikel 27 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 27 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 27 ändert mWv. 1. Januar 2025 PAO offen

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 35 bis 38 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 35 Ersetzung der Schriftform

§§ 36 bis 38 (weggefallen)".

2.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach Satz 1 gleich."

3.
In § 43a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ausdrückliche" das Komma und das Wort „schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort „Mandanten" die Wörter „in Textform" eingefügt.

4.
§ 45b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter „im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „muß vom Auftraggeber unterschrieben sein" durch die Wörter „bedarf der Textform" ersetzt.

5.
In § 78 Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

6.
In § 79 Satz 2 werden die Wörter „oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern" durch die Wörter „oder elektronisch" ersetzt.