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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 27 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 27 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle



(1) 1Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit:

1.
die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermittelte Marktüberwachungsstrategie und

2.
die Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeiten.

2Hierfür greift sie auf das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück. 3Die Länder teilen der zentralen Verbindungsstelle die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Informationen mit.

(2) Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie zur Verfügung.

(3) Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien die Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m der Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die Marktüberwachung von Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte nach der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr.

 
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