(1) 1Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit:
- 1.
- die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermittelte Marktüberwachungsstrategie und
- 2.
- die Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeiten.
2Hierfür greift sie auf das in Artikel 34 der
Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück.
3Die Länder teilen der zentralen Verbindungsstelle die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Informationen mit.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie zur Verfügung.
(3) Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien die Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m der
Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die Marktüberwachung von Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte nach der
Richtlinie (EU) 2019/882 wahr.