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§ 27 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. 2Sie beschließt über
- 1.
- die Höhe der Umlagen und Beiträge;
- 2.
- den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
- 3.
- die Entlastung des Vorstandes;
- 4.
- die Änderung der Satzung;
- 5.
- den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
- 6.
- die Auflösung des Forstbetriebsverbandes;
- 7.
- die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
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Zitierungen von § 27 Bundeswaldgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWaldG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 BWaldG Verbandsausschuß
... gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden. ...
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
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