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§ 27 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 27 Feststellung der Leistungen



(1) 1Für die Berechnung des geschuldeten Rentenbetrags sowohl für eine rein innerstaatliche Rente (autonome Leistung) als auch für eine zwischenstaatliche Rente (anteilige Leistung) gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend. 2Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags der anteiligen Leistung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Artikel 12 Absatz 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

(2) Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht berücksichtigt worden sind, wird zur Feststellung der Leistungshöhe Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend angewendet.

(3) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags der Rentenleistung gilt ergänzend Folgendes:

1.
Die Berechnungsgrundlage der Leistungen wird ausschließlich auf Grund der Versicherungszeiten nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit ermittelt.

2.
Zur Berechnung des Leistungsbetrags auf Grund von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, werden die Bezugsgrößen herangezogen, die auch für die Versicherungszeiten nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblich sind.

(4) Die Vorschriften über die Anpassung der Bezugsgrößen, die für die Berechnung der anteiligen Leistungen berücksichtigt wurden, gelten auch für Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.



 

Zitierungen von § 27 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 BrexitSozSichÜG Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
... von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung nach § 27 Absatz 1 hat, so zahlt der Träger diese Leistung unverzüglich aus. Diese Zahlung ist ... aus. Diese Zahlung ist bis zur Feststellung der endgültigen Leistung nach § 27 Absatz 1 als vorläufig anzusehen. (2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass ... dass die antragstellende Person Anspruch auf eine anteilige Leistung eines Trägers nach § 27 Absatz 1 hat, zahlt dieser Träger einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag ... einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der auf Grund des § 27 Absatz 1 wahrscheinlich festgestellt ...