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§ 27 - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 27 Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
(1) Die Stammbehörde widerruft die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, wenn
- 1.
- begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 23 Absatz 2 genannten Gründe nachträglich eintritt, der berufliche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 oder beharrlich gegen die Pflichten nach § 25 verstößt,
- 2.
- der berufliche Betreuer keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 mehr unterhält,
- 3.
- begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt; dies ist in der Regel der Fall, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden ist, oder
- 4.
- der als Mitarbeiter eines nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins registrierte berufliche Betreuer den vollständigen Nachweis seiner Sachkunde nicht bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung oder bis zum Ablauf der verlängerten Frist erbringt (§ 23 Absatz 4 Satz 2 und 3).
(2) Hat der berufliche Betreuer im Registrierungsantrag in wesentlichen Punkten vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder für die Registrierung relevante Umstände pflichtwidrig verschwiegen und beruht die Registrierung auf diesen Angaben, hat die Stammbehörde die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen.
(3) Auf Antrag des beruflichen Betreuers oder nach seinem Tod hat die Stammbehörde seine Registrierung zu löschen.
(4) 1Der Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung gelten bundesweit. 2Den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung hat die Stammbehörde sämtlichen Betreuungsgerichten, bei welchen der berufliche Betreuer Betreuungen führt, sowie den jeweils für den Gerichtsbezirk zuständigen Betreuungsbehörden mitzuteilen.
Frühere Fassungen von § 27 BtOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 BtOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BtOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BtOG Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... ist, 3. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 widerrufen worden ist oder 4. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet ...
§ 32 BtOG Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung (vom 01.01.2023)
... Satz 5 gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Bei Personen, die zum 1. Januar 2023 bereits seit ... Erfolgt dieser Nachweis nicht, hat die Behörde die Registrierung entsprechend § 27 zu ...
§ 33 BtOG Vorläufige Registrierung (vom 01.01.2023)
... vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 1868 BGB Entlassung des Betreuers (vom 01.01.2023)
... Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde. (3) Das Betreuungsgericht soll den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 7 GüZustAnpG Weitere Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes
... b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird Absatz 3. 6. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein ... Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar ... Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 34 Anwendungsvorschrift zu § 7 § 7 ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde. (3) Das Betreuungsgericht soll den ...
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