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§ 27 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 27 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft



(1) Soldatinnen haben Anspruch auf

1.
Leistungen zur Geburtsvorbereitung sowie auf Schwangerschaftsrückbildungsgymnastik, wenn diese ärztlich verordnet wurden,

2.
ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung im Rahmen der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Mutterschaftsrichtlinien und in entsprechender Anwendung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (www.gkvspitzenverband.de) veröffentlichten Fassung,

3.
häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist; § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend,

4.
Hilfe bei der Entbindung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger,

5.
Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen des § 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

6.
Gewährung von Arznei-, Verband-, Hilfs- und Heilmitteln nach ärztlicher Verordnung bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung,

7.
vollstationäre Behandlung im Zusammenhang mit der Entbindung im Rahmen von § 10 Absatz 5 und 6,

8.
Ersatz der Auslagen der durch die Entbindung unmittelbar erforderlichen Fahrten und

9.
Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch.

(2) Sofern das Krankenhaus bei stationärem Aufenthalt der Soldatin nach der Entbindung für das gesunde, selbst nicht behandlungsbedürftige Neugeborene eine Fallpauschale verlangt, werden diese Kosten übernommen.



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Frühere Fassungen von § 27 BwHFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 75 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BwHFV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.09.2021)
... im Sinne von § 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a und 27 Absatz 1 Nummer 6 nicht weiterführen kann, 2. im Haushalt mindestens ein Kind, das das zwölfte ...
§ 22 BwHFV Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland (vom 01.09.2021)
... angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen ...
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre ...