Tools:
Update via:
§ 27 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Designkonzepte entwickeln und erstellen" mit 50 Prozent,
- 2.
- „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" mit 20 Prozent,
- 3.
- „Medien produzieren" mit 20 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_DuPMedAusbV.htm