§ 27 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung

§ 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen



(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,

4.
einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,

5.
einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,

6.
einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,

7.
einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,

8.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und

9.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Je ein Prüfungsstück ist,

1.
einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,

2.
einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,

3.
einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und

4.
einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.

3Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.



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