Tools:
Update via:
§ 27 - Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
§ 27 Brand- und Explosionsschutz
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Umsetzung der Vorgaben für und die Anforderungen an den baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brand- und Explosionsschutz und das Entfluchtungskonzept sind so aufeinander abzustimmen, dass eine rechtzeitige Entfluchtung möglich ist.
(2) 1Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen, dass er bei der Konzeption der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1 fachkundig beraten wurde. 2Die Anforderungen des § 3 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(3) Für eine Offshore-Plattform sind mindestens zwei für den Zweck der Flucht und Rettung geeignete Zu- und Abgangsmöglichkeiten vorzusehen, die unterschiedliche Verkehrssysteme nutzen sollen.
Anzeige
Zitierungen von § 27 1. WindSeeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 1. WindSeeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. WindSeeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 1. WindSeeV Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
... Überwachung der Pflichten aus den §§ 26 bis 28 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_Erste_WindSeeV.htm