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§ 27 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 27 Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
(1) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektabsatzförderung nach den §§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.
(2) 1Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern. 2Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 3 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. 3Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) 1Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 27 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... in einer Telefonkonferenz oder in einer Videokonferenz getroffen werden." 16. In § 27 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Absatz 4" durch die Wörter „§ 26 Absatz 3 ...
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