Artikel 27 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 27 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 OrthoptAPrV § 16c

Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen."

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Zitierungen von Artikel 27 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 FachKrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 7 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
... Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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