Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 27 Zweigstellen



(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.

(2) 1Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und

2.
nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29 nachkommen kann.

2Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. 3Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.

(3) Es gelten entsprechend

1.
§ 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen,

2.
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,

3.
§ 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und

4.
die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den Anzeigepflichten, den Aufzeichnungen, den Unterrichtsentgelten und dem Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulerlaubnis.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 27 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
... wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 rechtfertigen würden. (6) Wird die Fahrschulerlaubnis ... kann der Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, dass die Erlaubnis für eine nach § 27 Absatz 2 zulässige Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird. (7) Im ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht, 10. entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt, 11. entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit ... 1 eine Zweigstelle betreibt, 11. entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4 , von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht, 12. entgegen § 30 Satz 1 oder § ... rechtzeitig erstattet, 13. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4 , oder § 42 Absatz 1 Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht oder nicht ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
... nach § 20, 9. nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweigstellen nach § 27 , 10. die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises und der Ausbildungsbescheinigung ...