Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
|

§ 27 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung



(1) 1Der Prüfungsausschuss erstellt für jedes Semester einen Prüfungsplan. 2In dem Prüfungsplan wird festgelegt, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 3Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt bekannt gegeben. 4Er muss den Studierenden zu Beginn eines Semesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Prüfungen können unterstützt durch Informationstechnik und Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, inwieweit diese Techniken in Prüfungen zur Anwendung kommen. 3Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten gewährleistet, unter Beachtung der Vertraulichkeit, die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und den Studierenden unverwechselbar und dauerhaft zugeordnet werden können.

(3) Der Prüfungsausschuss kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung erbracht worden ist.