Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 27 Modulhandbuch



(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.

(2) Das Modulhandbuch regelt:

1.
die Einzelheiten zur Studienstruktur,

2.
den Studienablauf,

3.
die Lernorte,

4.
die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,

5.
die Modulbeschreibungen der Fachstudien und Praxisstudien,

6.
die Wahlprofile, die aus mehreren Modulen (Wahlpflichtmodulen) bestehen,

7.
die Wahlmöglichkeiten zwischen einzelnen Modulen,

8.
die Angaben zu den Modulverantwortlichen,

9.
die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,

10.
die Einzelheiten zu den Studieninhalten,

11.
die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten und

12.
die Vorgaben zu den Prüfungen.

(3) 1Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Studiengangs veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.

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