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§ 27 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 27 Entwertung bei netzgebundenem Gasverbrauch



(1) Bei der Lieferung von Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz entwertet das Umweltbundesamt ausschließlich Herkunftsnachweise für Gas, die für Wasserstoff ausgestellt sind.

(2) 1Bei der Lieferung von Gas aus einem Gasversorgungsnetz entwertet das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise für Gas, die den relevanten Netzmerkmalen von Gasversorgungsnetzen entsprechen. 2Dies erfolgt im Einklang mit den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts.

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Zitierungen von § 27 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...