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§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 27 Praktische Ausbildung



(1) 1In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusammenarbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und der Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten vertraut gemacht. 2Die praktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermittlung praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgerichtet. 3Darüber hinaus werden die Kenntnisse, die in den Lehrgängen „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst", „Gruppenführung" und „Zugführung" erworben worden sind, durch praktische Übungen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Einsatztechniken vertieft.

(2) 1Die praktische Ausbildung wird in mehreren Abschnitten bei der Bundeswehr-Feuerwehr und in Dienststellen mit Brandschutzzuständigkeit durchgeführt. 2Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorsehen, dass die praktische Ausbildung teilweise auch bei Berufsfeuerwehren der Kommunen oder bei hauptberuflichen Werkfeuerwehren durchgeführt wird.

(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.



 

Zitierungen von § 27 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GfwtDBwVDV Erholungsurlaub
... soll nur während der praktischen Ausbildung ( § 27 ) gewährt ...
§ 18 GfwtDBwVDV Ausbildungsrahmenplan
... der Inhalt der praktischen Ausbildung sowie die Dauer der Abschnitte der praktischen Ausbildung ( § 27 ) ...
§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...