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§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 27 Lehrgänge „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr" und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst"
§ 27 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt der Lehrgänge nach den §§ 24 und 25 sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. 2Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Auswerteprozesse bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die unterschiedlichen Methoden und Abläufe im Rahmen der Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst in der täglichen Arbeit sicher anzuwenden.
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Zitierungen von § 27 GtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 GtDFmEloAufklVDV Ausbildungsplan
... Alternative) und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst" ( § 27 zweite Alternative ) sind im Einvernehmen mit der Schule des Bundesnachrichtendienstes festzulegen. Der ...
§ 28 GtDFmEloAufklVDV Praktische Ausbildung
... und Anwärter vertiefen die im Studium und in den Lehrgängen nach den §§ 24 bis 27 erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. (3) ...
§ 33 GtDFmEloAufklVDV Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge
... Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein ...
§ 46 GtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... drei Klausuren mit Aufgaben aus den Inhalten der Lehrgänge nach den §§ 24, 25 und 27 , 2. einer Klausur mit Aufgaben aus den Inhalten des Lehrgangs nach § 26. ...
§ 57 GtDFmEloAufklVDV Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
... 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 mit 20 Prozent, 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 ...
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