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§ 27 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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§ 27 Prüfungsbereich „Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen"
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
- 2.
- Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
- 3.
- Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
- 4.
- Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
- 5.
- Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen sowie Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
- 6.
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
- 7.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
- 8.
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen,
- 2.
- Extrudieren,
- 3.
- Kalandrieren,
- 4.
- diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,
- 5.
- Wickeln,
- 6.
- Konfektionieren oder
- 7.
- diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
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