Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 27 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 27 Übergangsvorschrift



Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Anzeige