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§ 27 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 27 Sitzverteilung
§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium verteilt die Zahl der Sitze im Aufsichtsorgan auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind. 2Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. 3Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so hat das besondere Verhandlungsgremium den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. 4Dieser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird. 5Dieses Verteilungsverfahren gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft Mitglieder dieser Organe empfehlen oder ablehnen können.
(2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelungen treffen, bestimmt das besondere Verhandlungsgremium die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft.
(3) 1Die auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft werden durch ein Wahlgremium ermittelt. 2Das Wahlgremium setzt sich aus den Arbeitnehmervertretungen der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen. 3Für das Wahlverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4, § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 bis 4 und die §§ 12 und 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten. 4Das Wahlergebnis ist der Leitung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, den Arbeitnehmervertretungen, den Gewählten, den Sprecherausschüssen und den Gewerkschaften mitzuteilen. 5Die Leitung hat die Namen der Gewählten in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen.
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Zitierungen von § 27 MgFSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 MgFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MgFSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 MgFSG Inhalt der Vereinbarung
... regeln. (4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 25 bis 29 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten. (5) Steht ...
§ 28 MgFSG Abberufung und Anfechtung
... Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 27 Absatz 3 Satz 4 oder 5 erhoben ...
§ 36 MgFSG Missbrauchsverbot
... Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 25 bis 30 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes entsprechend ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 2a ArbGG Zuständigkeit im Beschlußverfahren (vom 31.01.2023)
... der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das ...
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