Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
|

§ 27 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung jeweils einen Lehrplan. 2Bei der Erstellung beteiligt es diejenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist.

(2) Im Lehrplan werden für den jeweiligen Lehrgang geregelt:

1.
die konkreten Lehrinhalte,

2.
die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

3.
die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(3) 1Die Lehrpläne werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn eines Lehrgangs gilt.