Tools:
Update via:
§ 27 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 27 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle ist berechtigt, die in § 16 Absatz 2, § 23 Nummer 3 und Anlage 2 enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(2) 1Die personenbezogenen Daten sind mindestens fünf Jahre nach Ende des Finanzierungszeitraums aufzubewahren, es sei denn, andere gesetzliche Regelungen sehen eine längere Aufbewahrungsfrist vor. 2Danach sind sie zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.
Anzeige
Zitierungen von § 27 PflAFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Datenverarbeitung nach § ... Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,". 14. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Datenverarbeitung nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_PflAFinV.htm