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§ 27 - Postgesetz (PostG)

§ 27 Ausschreibung von Universaldienstleistungen



(1) 1Macht ein Unternehmen, das nach § 26 Absatz 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, dass die Verpflichtung mit Nettokosten im Sinne des § 28 Absatz 2 verbunden ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für ihn darstellen, für die er einen Ausgleich nach § 28 verlangen könnte, so hat die Bundesnetzagentur diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. 2Eine Ausschreibung nach Satz 1 ist auch dann durchzuführen, wenn eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 und 3 nicht möglich ist. 3Die Bundesnetzagentur kann von einer Ausschreibung absehen, wenn nach Abschluss eines Interessenbekundungsverfahrens die Durchführung einer Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen Bewerber zu vergeben, der sich als geeignet erweist und den geringsten finanziellen Ausgleich dafür fordert, die Universaldienstleistung nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 2 zu erbringen.

(3) 1Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 hat die Bundesnetzagentur im Einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Eignung des Anbieters bewertet wird. 2Die Eignung des Unternehmens soll festgestellt werden anhand von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde sowie der konkreten Infrastruktur- und Geschäftsplanungen. 3Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(4) Kann durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt werden, verpflichtet die Bundesnetzagentur das nach § 26 Absatz 2 oder die nach § 26 Absatz 3 ermittelten Unternehmen, die Universaldienstleistung nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu erbringen.



 

Zitierungen von § 27 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 PostG Universaldienst
... 26 Absatz 1 Satz 2 abgegeben haben, 4. an die in einem Ausschreibungsverfahren nach § 27 Absatz 2 Universaldienstleistungen vergeben worden sind oder 5. die nach § 26 Absatz 2 oder ...
§ 26 PostG Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
... Feststellung. Sie kündigt an, nach den Absätzen 2 und 3 sowie den §§ 27 und 28 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach der ... die zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach § 27 Absatz 2 herangezogen werden, sowie andere Universaldienstanbieter nach § 15 Absatz 2 können ...
§ 28 PostG Ausgleich für Universaldienstleistungen
... Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 oder 3 oder § 27 Absatz 4 auferlegt wurde, erhält auf Antrag bei der Bundesnetzagentur einen finanziellen Ausgleich, ... gemachten Kosten für die Leistungserbringung. (4) Im Falle der Ausschreibung nach § 27 gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich in Höhe des im Ausschreibungsverfahren ...
§ 30 PostG Umsatzmitteilungen
... Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 26 Absatz 2 oder 3, nach § 27 Absatz 4 oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach § 27 Absatz 2 erfolgt, haben die Anbieter nach ... nach § 26 Absatz 2 oder 3, nach § 27 Absatz 4 oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach § 27 Absatz 2 erfolgt, haben die Anbieter nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnetzagentur ihre ...