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§ 27 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
(1) 1In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes können aufsteigen
- 1.
- Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben,
- 2.
- Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und
- 3.
- Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.
(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr
- 1.
- Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
- 2.
- Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
- 3.
- Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,
- 4.
- Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.
(3) 1§ 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforderliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden können. 2Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 27 SLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.06.2021 (23.12.2021) | Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5240 |
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Zitierungen von § 27 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
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Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240
Berichtigung SLVBer
... 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" zu ersetzen. 3. § 27 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) ...
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