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§ 27 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 27 Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kleidung und persönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen



(1) Außerhalb der Schlafräume muss ein gut belüfteter Raum mit verschließbaren Einrichtungen für das Aufbewahren von persönlicher Schutzausrüstung vorhanden sein.

(2) Es muss ein Raum zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder vorhanden sein.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zusätzlich zu den Schlafräumen und den sanitären Einrichtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Duschen ausgestattet sind.

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Zitierungen von § 27 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeUnterkunftsV Ausnahmen
... 26 Absatz 1 Nummer 3), 8. Aufbewahrung von Koffern und sperrigen Gegenständen ( § 27 Absatz 2 ), 9. Freizeitbereiche und Freizeiträume (§ ...