§ 27 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 27 Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.

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Zitierungen von § 27 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TEHG Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
... der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und ...
§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
... zu Klimaneutralitätsplänen; 2. Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund ... betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass a) der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 ...
Anhang TEHG (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase


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