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§ 27 - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen
Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenommen
- 1.
- ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist;
- 2.
- Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,
- a)
- um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,
- b)
- um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder
- c)
- weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.
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