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§ 27 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut



(1) 1Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums. 2Es forscht auf dem Gebiet der Tierseuchen, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernährung und der Nutztiergenetik und unterrichtet und berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten.

(2) 1Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für

1.
die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,

2.
die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und

3.
die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchenerregern durch lebende Tiere oder Erzeugnisse in das Inland.

2Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Organisationseinheit ist personell und organisatorisch von den übrigen Organisationseinheiten des Friedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.

(3) 1Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der

1.
Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Monitorings und der Bewertung seiner Ergebnisse,

2.
Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,

3.
epidemiologischen Untersuchung im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs einer Tierseuche.

2Es nimmt die Aufgabe eines

1.
nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,

2.
gemeinschaftlichen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,

3.
Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation

wahr, soweit es als solches benannt ist. 3Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.

(4) 1Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Referenzlabor nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender produktbezogener Angaben veröffentlichen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwehren oder dem Risiko vorzubeugen. 2Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. 3Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden.

(5) 1Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht

1.
unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs im Hinblick auf anzeigepflichtige Tierseuchen (amtliche Methodensammlung),

2.
unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht),

3.
die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin nach Absatz 7 Satz 2.

2Die amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Nummer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten.

(6) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde kann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Behörden im Hinblick auf

1.
Maßnahmen

a)
zur Erkennung von Tierseuchen und deren Bekämpfung,

b)
zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen,

2.
die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachtes oder des Ausbruches einer Tierseuche

beraten.

(7) 1Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet. 2Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist weisungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen. 3Die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. 4Eine Wiederberufung ist zulässig. 5Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. 6Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 7Vertreter des Bundesministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin teil. 8Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Zusammensetzung und das Verfahren der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, einschließlich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung externer Sachverständiger zu regeln und

2.
die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin näher zu bestimmen.

(8) 1Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den in § 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltorganisation für Tiergesundheit und anderen internationalen Organisationen zusammen, um einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von Tierseuchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung zu verhindern. 2Die Zusammenarbeit kann eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten, insbesondere die Ausbildung von Personal der Drittstaaten, Unterstützungsleistungen im Bereich der Labordiagnostik sowie die Beteiligung an epidemiologischen Untersuchungen und epidemiologischen Lage- und Risikobewertungen, umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Institutes im Ausland.





 

Frühere Fassungen von § 27 TierGesG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.11.2018 (27.11.2018)Bekanntmachung der Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes
vom 21.11.2018 BGBl. I S. 1938
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
aktuellvor 24.10.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 TierGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierGesG Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
... die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden sind, und 2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial ...
§ 11 TierGesG Inverkehrbringen und Anwendung
... von Nachweismethoden, die 1. einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechen, 2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen ... 2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode validiert worden sind oder, 3. soweit eine Nachweismethode in ... worden sind oder, 3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist, a) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in ...
§ 23 TierGesG Datenverarbeitung (vom 26.11.2019)
... seiner Tierhaltung, soweit dies a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder b) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ... nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder b) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist, 2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die in Nummer 1 ... zugelassen sind, soweit dies 1. zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder 2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ... nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder 2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann ...
§ 24 TierGesG Überwachung (vom 01.01.2024)
... oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (2) Die zuständigen Behörden ... oder 2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, ...
§ 44 TierGesG Änderung weiterer Vorschriften
... 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. (6) Das ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)
V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 687
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG   7.1 Nachweis von Antikörpern im ...

Brucellose-Verordnung
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
§ 3a BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... ist, 3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. das ...

Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019)
... die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies 1. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes erforderlich ist oder 2. zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... 1 zu regeln." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 27 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ...

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 6 IfSMoG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 27 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut ...

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017)
... ist, 3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 34 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
... § 4 Absatz 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 86 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.05.2014)
... oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Ein- fuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, nach nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes  ...