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§ 27 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 27 Nutzungsbedingungen
(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
- 1.
- zur Kontoeröffnung,
- 2.
- zur Kontoführung für Nutzer,
- 3.
- zu kontobevollmächtigten Personen,
- 4.
- zur Authentifizierung,
- 5.
- zu Transaktionen,
- 6.
- zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
- 7.
- zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
- 8.
- zur Richtigkeit von Anweisungen,
- 9.
- zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
- 10.
- zu technischen Störungen und
- 11.
- zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung V. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 m.W.v. 8. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 27 UERV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.06.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 UERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... die Wörter „, sofern vorhanden," eingefügt. 14. In § 27 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Kontobevollmächtigten" durch die Wörter ...
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