Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
|

§ 27 Nutzungsbedingungen



(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.

(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen

1.
zur Kontoeröffnung,

2.
zur Kontoführung für Nutzer,

3.
zu kontobevollmächtigten Personen,

4.
zur Authentifizierung,

5.
zu Transaktionen,

6.
zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,

7.
zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,

8.
zur Richtigkeit von Anweisungen,

9.
zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,

10.
zu technischen Störungen und

11.
zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 27 UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.06.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... die Wörter „, sofern vorhanden," eingefügt. 14. In § 27 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Kontobevollmächtigten" durch die Wörter ...