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§ 27 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 27 Disziplinarvorgesetzte



(1) 1Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offizierinnen und Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. 2Die oder der oberste Disziplinarvorgesetzte ist die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung.

(2) 1Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. 2Sie kann nicht übertragen werden. 3Sie geht von selbst auf die Stellvertreterin im Kommando oder den Stellvertreter im Kommando über. 4Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Dienststellung oder die Stellvertreterin im Kommando oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.

(3) 1Verstöße der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere geahndet. 2Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.

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