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§ 280 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 280 Einholung eines Gutachtens
(1) 1Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. 2Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) 1Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 2Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
- das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
- 2.
- die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
- 3.
- den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
- 4.
- den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
- 5.
- die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 280 FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
aktuell vorher | 01.07.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3393 |
aktuell | vor 01.07.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 280 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 280 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 279 FamFG Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters (vom 01.01.2023)
... anzuhören. Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen: 1. persönliche, ...
§ 281 FamFG Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens (vom 01.01.2023)
... Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers ... des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre. (2) § 280 Abs. 2 gilt ...
§ 282 FamFG Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (vom 01.10.2023)
... Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens ( § 280 Absatz 1 ) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur ... kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur ...
§ 293 FamFG Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts (vom 01.01.2023)
... nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses ( §§ 280 und 281) bedarf es nicht, 1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 4 GüZustAnpG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens ( § 280 Absatz 1 ) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
... Betreuers soll" durch die Wörter „soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1896 Absatz ... die Wörter „§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4" ersetzt. 16. § 280 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... wird wie folgt gefasst: „(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers ...
Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393
Artikel 1 BtBStG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... und 4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen." 2. Dem § 280 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das Ergebnis einer Anhörung ...
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