§ 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
1Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. 2Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSpruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Zitate in ÄnderungsvorschriftenMietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
Artikel 4 MietRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 283 folgende Angabe eingefügt: „§ 283a Sicherungsanordnung". ... sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen." 4. Nach § 283 wird folgender § 283a eingefügt: „§ 283a Sicherungsanordnung ...
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