§ 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.
(2) 1Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. 2Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.
(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des §
39 Abs. 2 bis 4 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
(4) 1Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. 2Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.
(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des §
288 erlassenen Rechtsverordnung.
(6)
1Das
Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des §
42 des
Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des §
288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält.
2Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach §
4 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes gleich.
(7) 1Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. 2Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. 3Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.
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interne Verweise§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024) ... nicht weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder ... dass eine Nachunternehmerin oder ein Nachunternehmer tätig wird, die oder der entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder ... dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, 3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine ... eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt, 4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § ...
Zitat in folgenden NormenArbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 15 AÜG Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (vom 01.03.2020) ... eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit ...
§ 15a AÜG Entleih von Ausländern ohne Genehmigung (vom 01.03.2020) ... eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden ... eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt oder 2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. ...
§ 16 AÜG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2023) ... eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt, 2a. eine Anzeige nach § 1a nicht ...
§ 18 AÜG Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 01.03.2020) ... eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch , 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ...
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 98a AufenthG Vergütung (vom 01.03.2024) ... Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur ... Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur ... Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur ... hat. (6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur ...
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 139b GewO Gewerbeaufsichtsbehörde (vom 01.01.2021) ... eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch , 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ...
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 09.03.2023) ... beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder b) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden, 5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ...
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 7 SGB IV Beschäftigung (vom 01.01.2025) ... (4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ...
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
V. v. 11.05.1967 BGBl. I S. 531; zuletzt geändert durch Artikel 55a G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
§ 2 22. AVAVGDV ... Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff . des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 08.11.2010 BGBl. I S. 1536
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2814; 2007 I 764, 2007 II 127
Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1555, 2013 II 680
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 6 EUAufhAsylRUG Änderung sonstiger Gesetze ... wie folgt gefasst: 4. Ausländer nicht a) entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des ... (1) Wer 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 ... Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 ... Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 ... (6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
Artikel 2 BeschVerfVuaÄndV Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung ... und deren Familienangehörige Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder ... Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen ...
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Artikel 3 AuslBeschRÄndV Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung ... 12d Haushaltshilfen Die Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine versicherungspflichtige ... Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitserlaubnis-EU für bis zu insgesamt ... erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr ...
Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (vom 30.12.2008) ... a) In Satz 1 werden die Wörter einer gültigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ... (§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf" durch die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2893; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
§ 1 ASAV Grundsatz (vom 01.01.2009) ... Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maßgabe der ...
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
§ 12d ArGV Haushaltshilfen (vom 01.07.2013) ... Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine versicherungspflichtige ...
§ 12f ArGV Schaustellergehilfen (vom 01.07.2013) ... eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitserlaubnis-EU für bis zu insgesamt ...
§ 12g ArGV Fertighausmonteure (vom 01.07.2013) ... erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr ...
§ 14 ArGV Übergangsvorschriften ... vor dem 1. August 1976 begründet worden ist, bedürfen abweichend von § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 9 Nr. 4 keiner ...
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