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§ 287 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 287 Forschungsvorhaben
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwerpunkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind zu anonymisieren, soweit und sobald dies nach dem Forschungszweck des jeweiligen Forschungsvorhabens möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a m.W.v. 26. März 2024
Frühere Fassungen von § 287 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.03.2024 | Artikel 3 Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 287 SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 287 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 396 SGB V Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vom 09.06.2021)
... erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 sowie nach dem Elften Kapitel von Versicherten erhoben werden, ist ...
Zitat in folgenden Normen
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 4 RSAV Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben (vom 01.01.2024)
... (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, 5. Forschungsvorhaben, insbesondere nach § 287 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . (3) Erstattungen und Einnahmen, insbesondere nach § 60 des Vierzehnten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 5 COVIfSGAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der Angabe „269" die Angabe „und 287a" eingefügt. 2. Nach § 287 wird folgender § 287a eingefügt: „§ 287a Federführende ...
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
Artikel 3 GDNGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Daten ohne Versichertenbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung." 8. § 287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind zu ...
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